|
Verein ehemaliger Helmholtzschüler e.V. |
S A T Z U N G |
|
I. - Name, Sitz und Zweck des Vereins § 1 Der Verein führt den Namen "Verein ehemaliger Helmholtzschüler e.V."
(Vereinigung von ehemaligen Schülern, Freunden und Förderern der Helmholtzschule
in Frankfurt am Main) und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Der Verein ist
in das Vereinsregister eingetragen (VR 5737). § 2 Der Zweck des Vereins ist: |
|
II. - Mitgliedschaft § 3 Ordentliche Mitglieder können alle ehemaligen Schüler und Lehrer der Helmholtzschule werden. § 4 Außerordentliche Mitglieder können die derzeitigen Lehrer und alle Freunde der Helmholtzschule werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. § 5 Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Im Falle der Ablehnung ist Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. § 6 Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte der ordentlichen Mitglieder. § 7 Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrages gemäß der Beitragsordnung verpflichtet. § 8 Die Mitgliedschaft erlischt: |
|
III. Organe des Vereins A. Die Mitgliederversammlung § 9 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung im
ersten Monat des Geschäftsjahres statt. Die Mitgliederversammlung hat
insbesondere folgende Aufgaben: § 10 Der Vorstand hat die Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung des Tagesordnung schriftlich einzuladen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen. Über die Zulässigkeit von Anträgen, die nicht unter Einhaltung der angegebenen Frist gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. § 11 Die Mitgliederversammlung fällt ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluß zustande.
§ 12 Auf Antrag eines Zehntels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder müssen besonders bezeichnete Abstimmungen geheim durchgeführt werden. § 13 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand auf eigene Initiative oder müssen auf Verlangen von einem Fünftel aller ordentlichen Mitglieder einberufen werden. Im übrigen gelten die §§ 9 ff. sinngemäß. § 14 Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Spätestens zwei Monate nach einer Mitgliederversammlung ist allen Mitgliedern ein Ergebnisprotokoll zuzustellen. B. Vorstand § 15 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem
Schriftführer, dem Schatzmeister und bis zu fünf Beisitzern. Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder in
getrennten Wahlgängen für ein Jahr gewählt. § 16 Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich allein. Sie sind jedoch in ihren Entscheidungen an die Beschlüsse des gesamten Vorstandes gebunden. § 17 Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende oder der Schriftführer berufen Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen ein und führen in diesen den Vorsitz. § 18 Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlußfähig. Zur
Wirksamkeit seiner Beschlüsse bedarf es der Zustimmung von drei
Vorstandsmitgliedern. Bei andauernder Beschlußunfähigkeit des Vorstandes
übernimmt der Ältestenrat dessen Funktionen. Er ist gehalten, zur Wahl eines
neuen Vorstandes innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. C. Andere Organe § 19 Der Ältestenrat besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. In den Ältestenrat sollen in der Vereinsarbeit erfahrene ordentliche Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Der Vorsitzende oder ein anderers Mitglied des Ältestenrates leitet die Mitgliederversammlung während der Wahl des Vorstandes und in besonderen Fällen auf Beschluß der Mitgliederversammlung. § 20 Die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Sie haben die Aufgabe, nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kasse und die Buchführung zu prüfen und der Jahreshauptversammlung darüber Bericht zu erstatten. § 21 Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand können einzelne Mitglieder oder
mehrere Mitglieder gemeinsam mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betrauen.
|
|
IV. - Schlußbestimmungen § 22 Der Verein ehemaliger Helmholtzschüler verfolgt keine kommerziellen Zwecke. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder des Vereins ist ehrenamtlich. Zuwendungen an die Mitglieder des Vereins sind unzulässig. § 23 Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer mit diesem einzigen Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Auflösung kann nicht erfolgen, solange ein Zwanzigstel aller Mitglieder (mindestens jedoch 7 Mitglieder) erklären, den Verein im Sinne des § 2 aufrechterhalten zu wollen. Diese Minderheit setzt dann den Verein im Sinne der Satzung fort. § 24 Bei Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu Gunsten der Helmholtzschule zu
verwenden. Geänderte Satzung gemäß Beschlußfassung der Jahreshauptversammlung vom 02.02.2004 |
|
|